HBL sieht Lizenz-Bedingung als nicht erfüllt – HSVH reicht Beschwerde ein
Der Handball Sport Verein Hamburg hat fristgerecht alle erforderlichen Verträge bei der Handball-Bundesliga (HBL) eingereicht, um die von der Lizenzierungskommission gestellte Lizenz-Bedingung zu erfüllen. Die HBL hat nun entgegen der Erwartung kein grünes Licht gegeben und die Lizenz nicht erteilt. Der HSVH geht gegen diese Entscheidung vor.
Der Handball Sport Verein Hamburg hat fristgerecht alle erforderlichen Verträge bei der Handball-Bundesliga eingereicht, um die Bedingung, an die die Erteilung der Lizenz für die Saison 2024/25 geknüpft war, zu erfüllen. Der HSVH hatte die Lizenz am 17. April nur unter dem Vorbehalt erteilt bekommen, eine „aktuell noch bestehende Liquiditätslücke“ bis zum 3. Mai zu schließen. Dies ist nun geschehen und wurde dem Ligaverband nachgewiesen. Die Lizenzierungskommission hingegen sieht die gestellte Bedingung als nicht erfüllt und verweigert die Lizenz-Erteilung für den HSVH, wogegen der Klub nun vorgeht und im ersten Schritt den Rechtsbehelf nutzt, eine Beschwerde gegen die Erteilung der Bedingung einzulegen.
Frecke: „Sind sicher, dass wir die Bedingung erfüllt haben“
„Wir sind uns sicher, dass wir die Bedingung erfüllt haben“, betont Sebastian Frecke mit Nachdruck und erklärt: „Wir mussten dafür in den vergangenen Tagen einige Verträge anpassen und damit Zahlungen nach vorne ziehen, damit das von der HBL berechnete Szenario einer Liquiditätslücke so nicht eintreten kann. Das haben wir getan und alle Verträge fristgerecht bei der Liga eingereicht. Leider haben wir entgegen unserer festen Erwartung trotzdem eine negative Rückmeldung von der Lizenzierungskommission erhalten. Wir werden nun den Rechtsweg nutzen und haben fristgerecht gegen die Erteilung der Bedingung Beschwerde eingelegt.“
Laut der Ordnung zur Lizenzierung der Handball-Bundesliga wird die Lizenzierungskommission die Beschwerde unverzüglich dem HBL-Präsidium zur Entscheidung vorlegen. Die Beschwerde richtet sich gegen die grundsätzliche Erteilung der Bedingung, da gegen die Entscheidung der Lizenzierungskommission über die Erfüllung oder Nicht-Erfüllung einer gestellten Bedingung laut Ordnung zur Lizenzierung keine Beschwerde eingelegt werden kann.